Minuten Lesezeit,  Wörter, zuletzt aktualisiert am 7.02.2024

Anrechnung von Renten auf die Pension  beamtenrechtliche Reglungen (Beamtenversorgungsgesetz)

Nach jahrelanger Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer wirst du verbeamtet. Wie wirkt sich der Rentenbezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus? Und was gilt, wenn zudem auch noch vor Verbeamtung Ansprüche aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst (VBL) hinzukommen?

Diesen Fragen, die uns häufig von Kunden gestellt werden, möchten wir in diesem Artikel näher erläutern. 

Als Grundlage dieses Artikel und der einhergehenden Fragen beziehen wir uns auf das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), welches die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten regelt.


§55 des BeamtVG schriebt hierzu folgendes:

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.


Das BeamtVG legt fest, dass Beamte, die sowohl Renten als auch Versorgungsbezüge erhalten, insgesamt nur bis zu einem bestimmten Betrag bekommen dürfen. Sollte die Summe aus beiden Einkünften diese festgelegte Obergrenze übersteigen, wird die Höhe der Versorgungsbezüge entsprechend reduziert, um den Gesamtbetrag wieder unter diese Grenze zu bringen.

Die Höchstgrenze für Pensionen von Ruhestandsbeamten ist ein Betrag, der theoretisch erreicht würde, wenn man das Ruhegehalt und den Familienzuschlag für Verheiratete zusammenrechnet. Dieser Betrag basiert auf der höchsten Besoldungsstufe, die mindestens zwei Jahre vor dem Ruhestand bezogen wurde, und der Dienstzeit ab dem 17. Lebensjahr bis zum Pensionsbeginn. Bestimmte Zeiten werden dabei angerechnet oder abgezogen, wie zum Beispiel Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr oder Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem Pensionsbeginn. Als pensionierungsfähige Bezüge gelten das Grundgehalt, der Familienzuschlag und etwaige Zulagen, die als pensionierungsfähig gelten, sofern sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden und zuletzt zustanden.

Exkurs: Ruhegehaltberechnung

Das Ruhegehalt, also die Pension für Beamte, berechnet sich pro Jahr der Dienstzeit mit 1,79375 Prozent der Bezüge, die für die Pensionierung zählen, darf aber insgesamt 71,75 Prozent nicht übersteigen. Wenn man allerdings früher in Pension geht, als das Gesetz es vorsieht, verringert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent pro Jahr – maximal jedoch um 14,4 Prozent.

Wenn das Ruhegehalt aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung reduziert wurde, muss diese Minderung auch bei der Berechnung der Höchstgrenze für die Pension berücksichtigt werden. Das heißt, dass die maximal mögliche Pension entsprechend geringer ausfällt.

Es gibt Situationen, in denen das Ruhegehalt temporär erhöht wird, zum Beispiel wenn jemand vor Erreichen des regulären Rentenalters pensioniert wird und bestimmte Bedingungen erfüllt, wie eine ausreichende Wartezeit für die gesetzliche Rente oder eine Pensionierung aufgrund von Dienstunfähigkeit. Die Erhöhung bemisst sich nach den vor dem Beamtenverhältnis liegenden Zeiten, die für die Rente angerechnet werden können. Nicht berücksichtigt werden dabei jene Zeiten, die schon für die Pensionierung zählen oder bei denen bereits Leistungen wie Kinderzuschläge gewährt werden. Diese Erhöhung des Ruhegehalts entfällt wieder, sobald bestimmte Bedingungen wie das Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Bezug eines Erwerbseinkommens eintreten. Der Antrag auf diese temporäre Erhöhung muss gestellt werden.

Die Mindestversorgung liegt bei 35 Prozent der pensionierungsfähigen Bezüge oder, wenn es günstiger ist, bei 65 Prozent der Bezüge aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Erhöhungsbetrag. Aktuell (Stand Januar 2023) beträgt diese Mindestversorgung 1.866 Euro. Die Summe aus Pension und Rente darf nicht unter diesen Mindestbetrag fallen, gegebenenfalls zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1.

Wir übernehmen aber keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

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